Gegen eine Ablehnung der Krankenkasse kann im Wege des Widerspruchverfahrens vorgegangen werden. Dieser Widerspruch muss vom Versicherten oder durch den gesetzlichen Vertreter eingelegt werden. Beschreiben Sie in Ihrem Widerspruch detailliert die häusliche Situation und die Hintergründe der beantragten Versorgung. Holen Sie sich unterstützende Hilfe über ergänzende, schriftliche Stellungnahmen seitens des Arztes, des Therapeuten und uns. Wir stehen Ihnen hierfür jederzeit zur Verfügung!
Bitte beachten Sie hierbei, dass die Ablehnung der Krankenkasse einen Hinweis enthält. Eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, die besagt, dass gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt werden kann und dass der Versicherte hierfür eine zeitliche Frist von einem Monat einhalten muss! Fehlt ein solcher Hinweis auf der Ablehnung kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ablehnung geltend gemacht werden.